Satzung

Unternehmerverein Bremerhaven — Wesermünde e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Unternehmerverein Bremerhaven-Weserrnünde“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Bremerhaven. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Darstellung der Durchführbarkeit und Zweckmäßigkeit einer zeitnahen parallelen Hafen-Anbindung sowie Stärkung der ortsansässigen Wirtschaft durch gezielte Verkehrbeeinflussung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

• Aufklärung der betroffenen Unternehmen

• Analyse der Umfeldbedingungen und bisher geplanten Maßnahmen

• Diskussion dieser Erkenntnisse und deren Weitergabe und Verbreitung in der Öffentlichkeit, der Politik und der Verwaltung

• Aufnahme von Kontakten zu und Zusammenarbeit mit Personen, Vereinigungen und Institutionen, soweit hierdurch der Satzungszweck gefördert wird

• Aufbau einer Kooperation zwischen Bremen und Niedersachsen bzw. derer Kommunen für diesen infra-strukturellen Zweck

• Förderung des Allgemeinwohls der Region

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist beim Vereinregister einzureichen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige oder juristische Person werden.

Über die Annahme des Antrags entscheidet der Vorstand.

Gegen den ablehnenden Bescheid, der ohne Begründung erfolgen kann, kann der Antragsteller keine Beschwerde erheben.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds

b) durch freiwilligen Austritt

c) durch Streichung von der Mitgliederliste

d) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist jederzeit möglich, ein Anspruch auf Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages und/oder sonstiger Umlagen besteht nicht.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.

Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Die Beiträge werden mit dem Beitritt, danach jährlich zum 01.02., in der Regel mittels Lastschrift eingezogen.

§ 6 Organe des Vereins

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens fünf Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Finanzkoordinator, dem Schriftflührer und mindestens einem Beisitzer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden je einzeln vertreten.

Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende von seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn der I. Vorsitzende tatsächlich oder rechtlich verhindert ist.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen,

2. Einberufung der Mitgliederversammlung,

3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts,

5. Beschlussfassung über Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

§ 9 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Neuwahl des Vorstandes kann frühestens 3 Monate vor Ablauf der Amtsperiode erfolgen. Der neu gewählte Vorstand ist mit der Annahme der Wahl im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln oder gemeinsam in geheimer oder offener Wahl zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, (fern- )mündlich, per Fax oder per EmaiI ein berufen werden.

In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten.

Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der l.Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in einem Protokoll festzuhalten und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung. die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Ein Vorstandsbeschluss kann auch aufschriftlichem Wege oder per Fax gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 11 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich auch per Fax und Email bevollmächtigt werden.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

I. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Rechnungsprüfungsberichtes; Entlastung des Vorstands;

2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;

3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der zwei Rechnungsprüfer;

4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen vor dem Versammlungstage schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung (auch Fax und Email) der Einladung folgenden Tages.

Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.

Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimment¬haltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins muß jedoch mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein und eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen zustimmen. Sollte die Anwesendheitsquote für diesen Zweck nicht erreicht werden, ist eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, bei der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht.

Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die bei den höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versamm-lungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollflihrers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungs¬ergebnisse und die Art der Abstimmung.

Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Während der Mitgliederversammlung besteht Rauchverbot.

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, be¬schließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebe¬nen gültigen Stimmen erforderlich.

Anträge zur Satzungsänderung können nicht nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von ei¬nem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13, 14 und entsprechend. Abweichend von § 12 gilt für die Einladung eine Frist von 2 Wochen.

§ 16 Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, die Finanzangelegenheiten des Vereins mindestens einmal jährlich zu prüfen. Der Mitgliederversammlung ist darüber ein Bericht vorzulegen.

§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bremerhaven, den 22.03.2007